Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz

USG

§ 19 Auslandszuschlag

Stand: 10.01.2020

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/19#abs-1 (1) Reservistendienst Leistende erhalten einen Zuschlag, wenn Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit an diesem Dienstort Auslandsdienstbezüge oder Auslandstrennungsgeld erhalten. Satz 1 gilt nicht bei Anspruch auf den Auslandsverwendungszuschlag nach § 18.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/USG%202020/19#abs-2 (2) Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach Spalte 3 der Tabelle in Anlage 2.

§ 18 § 20